Online-Nachricht - Donnerstag, 09.09.2021

Kapitalertragsteuer | Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR (BFH)

Eine unmittelbare Beteiligung i. S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 43b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 EStG wird für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf Antrag keine Kapitalertragsteuer erhoben, wenn diese Kapitalerträge einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft zufließen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Dividenden auch dann gem. § 43b EStG in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung von Kapitalertragsteuer zu entlasten sind, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft über eine rein vermögensverwaltende GbR gehalten wird.

Die Klägerin ist eine nach dem Recht der Niederlande gegründete Genossenschaft mit Sitz in den Niederlanden. Sie ist zu mindestens 10 % an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, der X-GbR. Weiterer Gesellschafter der X-GbR ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der fast ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Die X-GbR hält ihrerseits 100 % der Anteile an der inländischen Y-AG.

Die Y-AG nahm eine Gewinnausschüttung vor. Die Y-AG behielt Kapitalertragsteuer i. H. von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 % ein und führte sie an das zuständige Finanzamt ab.

Die Klägerin stellte daraufhin beim BZSt einen Antrag auf vollständige Freistellung und Erstattung gem. § 50d Abs. 1 i. V. mit § 43b EStG , hilfsweise einen Antrag auf Freistellung und Erstattung gem. § 50d Abs. 1 EStG i. V. mit Art. 13 Abs. 4 des DBA-Niederlande 1959, der eine Beschränkung der Kapitalertragsteuer auf 10 % vorsehe.

Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt, da die Klägerin die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 i. V. mit § 43b EStG erfülle ().

Der BFH hat die Revision des BZSt als unbegründet zurückgewiesen:

  • Sowohl die Rechtsform der Klägerin als auch die Rechtsform der Y-AG sind in Anlage 2 zum EStG (Nr. 1 Buchst. f "Aktiengesellschaft" und Buchst. t "Coöperatie") aufgeführt. Darüber hinaus sind die Ausschüttungen der Y-AG Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die der Klägerin aus einem anderen Anlass als der Liquidation oder Umwandlung der Y-AG zugeflossen sind. Auch die Mindestbeteiligungsquote wird von der Klägerin grundsätzlich erfüllt, da sie nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) über die X-GbR zu mindestens 10 % an der Y-AG beteiligt war. Zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin bestand diese Beteiligung ununterbrochen seit 12 Monaten.

  • Darüber hinaus hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin an der Y-AG "unmittelbar" i. S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG beteiligt war. Die Zwischenschaltung der X-GbR war hierfür unschädlich.

  • Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass es sich bei der X-GbR um eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GbR handelt. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GbR gehalten, ist sie wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als "unmittelbar" i. S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen.

  • Nach der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sind Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer solchen Zurechnung muss sich aus den Einzelsteuergesetzen ergeben (). Sie liegt grundsätzlich vor, wenn der von der Gesellschaft verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich nicht von Bedeutung und deshalb beim Gesellschafter selbst zu berücksichtigen ist (). Die Besteuerung darf also nicht die Gesamthand, sondern muss die Gesamthänder erfassen ().

  • Diese Voraussetzungen sind für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer bei rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften erfüllt (vgl. ; ; ).

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
OAAAH-88690