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Besteuerung von Einkünften aus in den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen
Art. 4 Abs. 3, Art. 14 DBA-Niederlande a. F.; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO
Der Treugeber als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nicht jede als ”Treuhandvertrag” bezeichnete Vereinbarung führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.
Erwirbt ein inl. Steuerpflichtiger von einer Bank eine durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken zugunsten der Bank gesicherte Forderungen mit der Verpflichtung, diese sogleich wieder an die Bank zurückabzutreten, so ist die Bank zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung, wenn sie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Forderung und des Grundpfandrechts nach eigenem kaufmännischen Ermessen ausüben kann, der Darlehenskäufer seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht ohne Zustimmung der Bank abtreten kann und die Bank letztlich das Forderungsausfallrisiko trägt. Die Bank ist insoweit Inhaber einer Forderung, die unmittelbar durch ein Grundpfandrecht i. S. des Art. 4 DBA-Niederlande in der bis geltenden Fassung gesichert ist.
Eine Forderung ist unmittelbar durch ein Grundpfandrecht an einem niederländischen Grundstück gesichert, wenn der als Grundpfandgläubiger Eing...