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Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift
Im sog. Gutschriftverfahren vereinbaren der Leistende und der Empfänger der Leistung, dass – abweichend vom Regelfall (Ausstellung einer Rechnung durch den Lieferanten) – der Empfänger der Leistung die Abrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG für den Lieferanten übernimmt.
In der aktuellen Verwaltungsanweisung () hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Entscheidung des V. Senats des BFH ( [V R 62/17], BStBl 2021 II S. 542) einige Klarstellungen vorgenommen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
I. Hintergrund
Grundsätzlich erteilt der leistende Unternehmer Rechnungen über die von ihm erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Teilweise übernimmt aber der Empfänger der Leistungen, der diese für sein Unternehmen bezieht, die Abrechnung für den leistenden Unternehmer im sog. Gutschriftverfahren. Das ist regelmäßig der Fall, wenn dem Leistungsempfänger, im Gegensatz zu dem leistenden Unternehmer, alle erforderlichen Daten zur Rechnungserstellung (z. B. hinsichtlich der Menge und Qualität der erbrachten Leistung) vorliegen.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG muss eine Gutschrift über eine Lieferung oder sonstige ...BStBl 2021 II S. 542