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Benennungsverlangen gemäß § 160 AO bei Geschäftsbeziehungen mit einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):
Leistet ein Stpfl. Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat (Anschluß an , BFHE 149, 381, BStBl 1987 II, 481). Dieser kann, muß aber nicht Gesellschafter der liechtensteinischen Domizilgesellschaft sein (Abgrenzung zu , BFH/NV 1995, 2).
Die Aufforderung des FA an den Stpfl., den unter Nr. 1 genannten Empfänger zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Stpfl. bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, daß die von der Domizilgesellschaft angebotenen Leistungen nicht von deren Personal erbracht werden können und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist.
Aus dem Sachverhalt:
1. Unternehmensgegenstand der Klin., einer GmbH, sind die Planung und der Vertrieb von schlüsselfertigen Hallen in Systembauweise ...