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RENO Nr. 9 vom Seite 2

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 4

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser. Es ist Aufgabe des Drittschuldners, den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Der Gläubigervertreter sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass der Drittschuldner alles richtig macht. Daher empfiehlt es sich, pfändbare Beträge zu kontrollieren. Siehe auch Teil 1 (RENO 6/2021 S. 2), Teil 2 (RENO 7/2021 S. 2) und Teil 3 (RENO 8/2021 S. 4) der Reihe.

Berechnung des pfändbaren Betrages

Grundlagen

Um das pfändbare Einkommen zu ermitteln, ist zunächst das Nettoeinkommen des Schuldners zu errechnen, indem vom Bruttoeinkommen die gesetzlichen Abgaben, also Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge (Krankversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) abgezogen werden. Den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt sind die Beiträge, die der Schuldner an eine private Krankenversicherung leistet. Zur Höhe dieser Beiträge ist ggf. ein Vergleich mit den Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen.

Nach Ermittlung des Nettolohnes hat der Drittschuldner die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen festzustellen. Hierbei kann er sich ggf. auf...