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RENO Nr. 7 vom Seite 2

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im PfüB-Formular ankreuzen – Teil 2

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Nachdem im letzten Teil der Reihe (siehe RENO 6/2021 S. 2) die unpfändbaren oder nur teilweise pfändbaren Bezüge gem. § 850a ZPO behandelt wurden, geht es in diesem Teil um eine Auswahl von Zusatzleistungen des Arbeitgebers und die Frage, ob diese pfändbar oder unpfändbar sind. Aufgrund der Vielzahl von möglichen Sonderzahlungen können wir hier nur eine kleine Auswahl vorstellen.

Zusatzleistungen des Arbeitgebers

Fahrgeld/Fahrtkostenzuschuss

Vom Arbeitgeber gezahltes Fahrgeld bzw. ein Fahrtkostenzuschuss fallen nicht unter den Begriff „Aufwandsentschädigung“. Der Ersatz der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellt grds. Arbeitslohn dar (§ 850 Abs. 4 ZPO: „Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart“). Eine Pauschalversteuerung des Fahrgeldes durch den Arbeitgeber ändert an dieser Bewertung nichts.

Gemäß Entscheidung des AG Braunschweig (, 274 IK 249/04) sind in den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits enthalten! Das LG Braunschweig (, 6 T 247/11) hat diese Entscheidung noch insoweit e...