Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung
nach § 41 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Leitsatz
1. Entschädigung
für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender
des Vorstandes sind Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Ersatz von Fahrtkosten ist
als Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.
Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus
öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt
werden und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden
oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAH-88325
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 25.03.2021 - 4 K 961/19
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