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Verlustmonetarisierung durch entgeltlichen Erwerb eines ertragsteuerlichen Gewinns ist kein Gestaltungsmissbrauch
Im Urteil vom - I R 2/18, NWB RAAAH-80465, musste der BFH darüber entscheiden, ob die rückwirkende Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft mit dem Ziel der Nutzbarmachung des Verlusts die Anforderungen an einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 erfüllt. Die Bedeutung des Besprechungsurteils kann nicht hoch genug eingeordnet werden. Der BFH hat zum ersten Mal zu den Maßstäben des § 42 AO in der bis heute gültigen Fassung entschieden. Der Beitrag fasst die für die Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen zusammen, beleuchtet die Hintergründe und stellt kursorisch die sich daraus ergebenden Folgen dar.
Urteilssachverhalt
Im Streitfall musste der BFH darüber entscheiden, ob die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft (D-GmbH) auf eine Verlustgesellschaft (A-GmbH) einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO in der bis heute gültigen Fassung des JStG 2008 darstellt. Die A-GmbH (Klin.) befand sich Ende 2008 in insolvenzbedrohlichen Liquiditätsschwierigkeiten. Übliche insolvenzvermeidende Finanzierungsmaßnahmen waren allseitig abgelehnt worden. Zum Zwecke der Finanzierung bot deshalb die C-AG der ...