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FG Baden-Württemberg 14.01.2021 3 K 1948/18, IWB 17/2021 S. 682

FG Baden-Württemberg | Keine Steuerbegünstigung für ein selbstbewohntes Baudenkmal im EU-Ausland

(1) Die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG i. V. mit § 10f EStG ist auch für ein im europäischen Ausland belegenes Gebäude zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das Gebäude ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählendes Baudenkmal ist. (2) Ist nach den Regelungen des Staates, in dem sich das Baudenkmal befindet, eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Baumaßnahmen an dem Gebäude vorgesehen, so ist diesem Erfordernis als „Abstimmung“ i. S. des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vor Beginn der Baumaßnahme zu entsprechen.

Hinweis:

Der [i]Kein Sonderausgabenabzug ohne vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland ansässige Kläger lebte teilweise in Deutschland und teilweise im Elsass. Im Elsass bewohnte er eine Wohnung, die sich in einem nach französischem Recht denkmalgeschützten Gebäude befand. Danach bedurften sämtliche Arbeiten an dem ...

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