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Bilanzierung von Verschmelzungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Die Verschmelzung ist die „Mutter“ aller Umwandlungen. Für beide an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ordnet das Umwandlungsgesetz auch Rechnungslegungspflichten an (§§ 17 Abs. 2, 24 UmwG). Diese sollen in zwei Beiträgen beleuchtet werden. Dieser erste Beitrag widmet sich Grundlagen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen (u. a. der „Rückwirkung“) und der Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger (= handelsrechtliche Schlussbilanz). Ein weiterer Beitrag diskutiert die (reizvollere) Bilanzierung einer Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger (= Zugangsbilanzierung und -bewertung des erworbenen Vermögens) und rundet diese mit einem umfassenden Beispiel ab.
Einordnung
Sedes materiae des Rechts der Verschmelzung ist das Zweite Buch des Umwandlungsgesetzes (§§ 2-122m UmwG). Unter Verschmelzung i. S. des Umwandlungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) versteht man die Übertragung des gesamten Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger (= übertragende Rechtsträger) auf einen anderen (bestehenden oder neuen) Rechtsträger (= übernehmender Rechtsträger) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden oder neuen Rechtsträger an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger; die übe...