BSG Beschluss v. - B 5 SF 12/21 S

Sozialgerichtliches Verfahren - Überprüfung der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Gesetze: § 73 Abs 4 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 Abs 1 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 34 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 6 GKG 2004, § 63 Abs 3 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 3 S 3 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 5 GKG 2004, § 71 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 71 Abs 1 S 2 GKG 2004, Nr 7130 GKVerz

Gründe

1I. Der 9. Senat des BSG hat im Urteil vom (B 9 SB 2/18 R - SozR 4-1741 § 3 Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) unter Aufhebung der Entscheidung des LSG die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des SG Karlsruhe zurückgewiesen. Das SG hatte seine Klage gegen die von der Versorgungsverwaltung in einem Widerspruchsverfahren um die Höhe des Grades der Behinderung ausgesprochene Zurückweisung als Bevollmächtigter des betroffenen behinderten Menschen abgewiesen. Das Urteil vom enthält im Kostenpunkt den Ausspruch, der Kläger habe auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5000 Euro festgesetzt. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom findet sich dazu folgende Feststellung: "Die Beteiligten werden zum Regelstreitwert angehört und erheben keine Einwände". Im schriftlich abgefassten Urteil ist zum Streitwert ausgeführt, das im Revisionsverfahren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgte erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers erschöpfe sich nicht nur in der etwaigen Erstattung der Kosten für sein Auftreten im konkreten Sozialverwaltungsverfahren. Vielmehr gehe es allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren ohne konkreten Bezug zu einer Rente für seine Mandanten aufzutreten. Dies rechtfertige mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Schätzung den Ansatz des Auffangstreitwerts, auch wenn die frühere Rechtsprechung noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs abgestellt habe ( - juris RdNr 60 mwN, insoweit in BSGE und SozR 4-1741 § 3 Nr 1 nicht abgedruckt; zur darin liegenden Rechtsprechungsänderung s auch Pewestorf, jurisPR-SozR 6/2021 Anm 4 Abschn E).

2Die Kostenbeamtin hat in der Schlusskostenrechnung vom die vom Kläger (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren vor dem BSG gemäß Nr 7130 des Kostenverzeichnisses (KV - Anl 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 730 Euro festgesetzt. Hiergegen hat sich der Kläger im Schreiben vom gewandt und gefordert, "die Kosten auf 380,80 € zu reduzieren", weil dies die Höhe des Gebührenanspruchs eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach den Bestimmungen des RVG sei; für die Heranziehung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs 2 GKG sei kein Raum. Auf eine Nachfrage des 9. Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom unter dem Betreff "Erinnerung zur Kostenhöhe" mitgeteilt, der "Vorgang Erinnerung gemäß § 66 GKG" werde fortgesetzt. Die Kostenpflicht dem Grunde nach werde nicht angezweifelt, jedoch deren "Höhe bzw die Herleitung". Er gehe davon aus, dass eine Erinnerung gegen den Kostenansatz mit dem Ziel einer Streitwertreduzierung zulässig sei. Daraufhin hat der 9. Senat am den Vorgang an den 5. Senat abgegeben.

3Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin ist dem am beigetreten.

4II. 1. Zur Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 GKG, die nach der Klarstellung vom als Rechtsbehelf ausdrücklich gewünscht ist, ist der 5. Senat des BSG als Kostensenat berufen (§ 66 Abs 1 Satz 1 GKG iVm RdNr 5 Ziffer 10 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2021, Stand ). Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 Satz 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).

52. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem für Verfahren vor dem BSG ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 SGG) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs 5 Satz 1 GKG keiner Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs 5 GKG).

63. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die zulasten des Erinnerungsführers auf 730 Euro festgesetzte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

7a) Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist § 197a Abs 1 Satz 1 SGG sowie § 1 Abs 2 Nr 3, § 3 GKG iVm Nr 7130 KV. Nach der letztgenannten Bestimmung wird für ein Revisionsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 5,0-fache Gebühr nach Maßgabe des Streitwerts erhoben (§ 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 1 GKG), sofern es nicht durch Zurücknahme, Anerkenntnis, Erledigungserklärung usw beendet wird. Eine Verfahrensbeendigung von der Art, die eine reduzierte Gebühr nach den Nrn 7131, 7132 KV zur Folge hätte, ist hier nicht eingetreten.

8Auf der Grundlage des im Urteil vom festgesetzten Streitwerts von 5000 Euro beträgt die einfache Gebühr für ein Rechtsmittel, das bis zum eingelegt wurde, 146 Euro. Die Gebührenerhöhung zum (auf 161 Euro) ist insoweit noch nicht anwendbar (vgl § 71 Abs 1 Satz 1 und 2 GKG). Die für das Verfahren zu zahlende fünffache Gebühr entspricht somit dem von der Kostenbeamtin in der Schlusskostenrechnung angeforderten Betrag von 730 Euro. Demgegenüber würde bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 380,80 Euro, wie der Erinnerungsführer das wohl fordert, eine Gerichtsgebühr von lediglich (5 x 35 =) 175 Euro anfallen.

9b) Die ausschließlich auf die Zugrundelegung eines niedrigeren Streitwerts gerichteten Einwendungen des Erinnerungsführers ermöglichen keine Reduzierung der in der angegriffenen Schlusskostenrechnung angesetzten Kosten.

10aa) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Festsetzung des Streitwerts, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten ist (vgl RdNr 5 Ziffer 13 des Geschäftsverteilungsplans des BSG <Stand: > bzw Ziffer 10 <Stand: >), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs 1 Satz 5 GKG, der auch die Bestimmung in § 66 Abs 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (vgl ua - juris RdNr 3; - juris RdNr 4; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 197a RdNr 5; Gutzler in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl 2021, § 197a RdNr 35; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand , § 68 GKG RdNr 41). Daher ist eine Streitwertfestsetzung durch das BSG bindend, sofern sie nicht von Amts wegen (§ 63 Abs 3 GKG) oder gegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin geändert wird (vgl Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 66 GKG RdNr 19; Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl 2020, § 66 GKG RdNr 13). Der 9. Senat des BSG hat sich durch die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen jedoch nicht veranlasst gesehen, die Streitwertfestsetzung im Urteil vom zu ändern, zumal diese unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausführlich begründet worden war. Eine Gegenvorstellung hat der Erinnerungsführer trotz der Hinweise im Schreiben vom nicht erhoben. Vielmehr hat er ausdrücklich verlangt, den Vorgang als "Erinnerung gemäß § 66 GKG" fortzusetzen.

11bb) Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (vgl § 21 Abs 1 Satz 1 GKG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der 9. Senat des den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte, sind nicht erkennbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Erinnerungsführer (vgl § 52 Abs 1 GKG) nicht von der Höhe seines Gebührenanspruchs für das konkrete Widerspruchsverfahren, in dem er zurückgewiesen worden ist, geprägt wird. Das Honorar für sein Tätigwerden in jenem Widerspruchsverfahren konnte er von seinem Auftraggeber unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Vereinbarungen verlangen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten nach § 63 Abs 1 SGB X gegen die Behörde kam im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs ohnehin nicht in Betracht. Mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage ging es dem Erinnerungsführer vielmehr offenkundig um seinen beruflichen Status als Rentenberater mit Blick auf künftige andere Verfahren. Insoweit lässt die gesetzliche Regelung in § 52 Abs 6 GKG hinreichend deutlich erkennen, dass eine höhere, vom Einzelfall unabhängige Bewertung angezeigt ist (vgl Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 52 GKG RdNr 37; vgl auch - SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 7 ff; zur Heranziehung des Regelwerts von 5000 Euro s auch - SozR 4-1920 § 47 Nr 1 RdNr 4).

124. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

135. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 Satz 2 und 3 GKG - s hierzu - juris RdNr 17).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:300721BB5SF1221S0

Fundstelle(n):
ZAAAH-88202