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Vergütungen für die befristete Überlassung von inländisch eingetragenen Rechten in Inbound-Fällen
Die Finanzverwaltung sieht bei bestimmten der Abzugssteuer des § 50a EStG unterfallenden Inlandseinkünften beschränkter Steuerpflicht praktische Besonderheiten vor. Hierbei kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren genutzt werden. Welche abzugssteuerlichen Implikationen sich zur Antragsverlängerung durch das ergeben, wird hier praktisch untersucht.
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I. Besonderer Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtiger Rechteüberlassung
Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen grds. im Wege des Steuerabzugs für Inlandseinkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten erhoben. Hiervon betroffen sind insbesondere die Überlassung der Nutzung oder des Rechts von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (z. B. Pläne, Muster und Verfahren). Gleiches gilt für Einkünfte, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertragl...