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Umsatzsteuer | Bestimmung des Orts gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Mit , NWB YAAAH-80976 (BStBl 2021 I S. 778), wurde die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG insbesondere aufgrund des „Srf konsulterna“, NWB LAAAH-11036, angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt (, NWB QAAAH-87220).
Das BMF führt aus:
Hinsichtlich der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Bet...