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EÜR | Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers bei Berufsgeheimnisträger rechtswidrig
Rechtswidrig ist die Aufforderung eines Außenprüfers an einen Berufsgeheimnisträger wie einem Anwalt, der seinen Gewinn in den Prüfungsjahren 2012 bis 2014 durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen.
Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich aus zwei Gründen:
Zum [i]Aufforderung darf sich nur auf die aufzeichnungspflichtigen Daten beschränken einen ist die Aufforderung nicht auf die aufzeichnungspflichtigen Daten beschränkt. Ein 4/3-Rechner ist nur zu bestimmten Aufzeichnungen und Aufbewahrungen verpflichtet, z. B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, nach § 4 Abs. 7 EStG oder nach § 22 UStG. Die Aufforderung „nach GDPdU“ ist aber als Aufforderung zu verstehen, dass der Prüfer unbegrenzt auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen zugreifen will, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dies geht über die Befugnis des § 147 Abs. 6 AO hinaus.
Zum [i]Datenzugriff darf nicht auf dem Prüfer-Laptop erfolgenanderen ist die Aufforderung unverhältnismäßig, weil der Prüf...