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BMF 19.08.2021 III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, IWB 17/2021 S. 685

BMF | Übergangsregelung für Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Mit Schreiben v.  - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, NWB YAAAH-80976 hat das BMF den UStAE an das „Srf konsulterna“, NWB LAAAH-11036 angepasst. Unter anderem entfiel dabei im Hinblick auf die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG das Tatbestandsmerkmal, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sein muss. Eine Übergangsfrist wurde in diesem Schreiben nicht gewährt. Dies hat das BMF nun nachgeholt: Hinsichtlich der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG werde es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung [i]Nachträgliche Übergangsregelung für vor dem 1.1.2022 ausgeführte Leistungen Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 UStAE und dessen Beispiel 2 in der bis zum gelten...

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