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BMF | Steuerbefreiung von Fluggastkontrollen
Nach Auffassung des BMF sind – nach Ergänzung des UStAE mit Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE – Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG i. V. mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG) nach § 8 Abs. 2 UStG steuerbefreit. Das gelte auch für die Anschaffung entsprechender Geräte, wie etwa Körper- oder Gepäckscanner, sowie den Einkauf von Security-Leistungen. Davon sind allerdings die nicht steuerbefreiten Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie Bodendienstleistungen (wie der Reinigung des Flughafens) zu unterscheiden, soweit sie nach dem oben angesprochenen Absatz 7 Nummer 7 nicht begünstigt sind. Die Vorschrift ist auf Umsätze für die Seeschifffahrt en...