Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei zivilrechtlich wirksamer Aufhebung des Kaufvertrags
und Umwandlung des gezahlten Kaufpreises in ein Darlehen des Käufers
Leitsatz
1. Die vollständige Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der zivilrechtlich
wirksamen Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs auch, dass der Erwerbsvorgang vollständig
und tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu sind zum einen der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das
Grundstück sowie die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Verkäufers erforderlich, zum anderen muss der Veräußerer
den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten.
2. Es liegt keine vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn zwar der Kaufvertrag innerhalb
von zwei Jahren zivilrechtlich wirksam aufgehoben worden ist, dabei jedoch der gezahlte Kaufpreis nicht innerhalb von zwei
Jahren an den Käufer zurückgezahlt, sondern in ein Darlehen des Käufers umgewandelt worden ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 19 DStRE 2022 S. 675 Nr. 11 EFG 2021 S. 1574 Nr. 18 ErbStB 2021 S. 329 Nr. 11 UVR 2021 S. 330 Nr. 11 YAAAH-87748
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