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FG München Urteil v. - 4 K 124/20 EFG 2021 S. 1574 Nr. 18

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei zivilrechtlich wirksamer Aufhebung des Kaufvertrags und Umwandlung des gezahlten Kaufpreises in ein Darlehen des Käufers

Leitsatz

1. Die vollständige Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der zivilrechtlich wirksamen Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs auch, dass der Erwerbsvorgang vollständig und tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu sind zum einen der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück sowie die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Verkäufers erforderlich, zum anderen muss der Veräußerer den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten.

2. Es liegt keine vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn zwar der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren zivilrechtlich wirksam aufgehoben worden ist, dabei jedoch der gezahlte Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Jahren an den Käufer zurückgezahlt, sondern in ein Darlehen des Käufers umgewandelt worden ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 19
DStRE 2022 S. 675 Nr. 11
EFG 2021 S. 1574 Nr. 18
ErbStB 2021 S. 329 Nr. 11
UVR 2021 S. 330 Nr. 11
YAAAH-87748

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FG München, Urteil v. 12.05.2021 - 4 K 124/20

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