Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Übernahme einer
Tätigkeit als Komplementärin gegen Haftungsvergütung.
Leitsatz
Für die Beurteilung, ob bei Übernahme der Stellung als Komplementär-GmbH ein Branchenwechsel zu der vorherigen Tätigkeit
der GmbH als Grundstücksentwicklungs-Gesellschaft im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 KStG a.F. vorliegt, ist auf den Umfang der
Tätigkeit der Komplementär-GmbH abzustellen.
Es kommt entscheidend darauf an, ob neben der Gewährung einer bloßen Haftungsvergütung eine Beteiligung am Vermögen oder
Gewinn der das ursprüngliche Geschäft fortführenden KG besteht.
Fehlt es an einer derartigen Beteiligung, scheidet eine Zurechnung der Tätigkeit der KG bei der Komplementär-GmbH aus und
es ist für Zwecke des Branchenwechsels insoweit ausschließlich auf die eigene Tätigkeit der GmbH als Komplementärin abzustellen.
In Branchenwechselfällen kommt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des nicht in Betracht.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2022 S. 26 Nr. 1 UAAAH-87745
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 25.03.2021 - 4 K 1109/18
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