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Kosten der allgemeinen Verwaltung vs. Kosten der Fertigungsverwaltung
I. Sachverhalt
Die U KG ist als Tochtergesellschaft der A AG mit dem alleinigen Zweck gegründet worden, ein neues Bürogebäude zu errichten und dieses an die A zu vermieten. Die U beauftragt keinen Generalunternehmer, sondern bedient sich unterschiedlicher Vertragspartner für die einzelnen Gewerke. Sie schafft also das Gebäude nicht an, sondern stellt es her. Außer einem Geschäftsführer hat die U keine Angestellten. Zwischen A und U besteht u. a. ein Dienstleistungsvertrag. Auf Basis dieses Vertrags erbringt die A hauptsächlich kaufmännische Dienstleistungen für die U (Projektcontrolling, Kreditorenmanagement usw.) und stellt außerdem ihrerseits der U Personal zur Überwachung der Bauarbeiten zur Verfügung. Die A stellt dabei ihre Selbstkosten in Rechnung, d. h. sie belastet die U mit dem Mitarbeiterkostensatz, der u. a. auch Gemeinkosten für die Nutzung betrieblicher Einrichtungen (Kantine usw.) umfasst.
II. Fragestellung
Sind das Gehalt des Geschäftsführers und die von A in Rechnung gestellten Kosten a) im Jahresabschluss der U KG und b) im Konzernabschluss der A AG aktivierungspflichtig?