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NWB Nr. 35 vom Seite 2601

Versicherungsschutz in der GUV für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder

Das LSG Bayern urteilt zum Unfallschutz bei Erledigung kommunaler Aufgaben

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Personen, die für einen Verein „im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung“ einer Gemeinde ehrenamtlich tätig sind, sind gesetzlich unfallversichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII). Auf den ersten Blick mag diese Regelung nachvollziehbar sein und in der Anwendung wenige Problempunkte erkennen lassen. Jedoch kann die Frage der Beauftragung oder Einwilligung in eine Tätigkeit durch eine Gemeinde in dem Dreiecksverhältnis von Kommune, Verein und helfendem Vereinsmitglied zu einem juristischen Hürdenlauf werden, den ein Gericht aber – zugunsten des ehrenamtlich Tätigen – erfolgreich meistern kann, wie das Urteil des LSG Bayern v.  (L 3 U 333/19, NWB PAAAH-78909) zeigt.

I. Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit in der GUV

[i]Anlagen der Kommunen in VereinshandViele Menschen sind in Deutschland in Vereinen organisiert. Nicht wenige nehmen nicht nur das Vereinsangebot wahr, sondern engagieren sich in den Vorständen oder auch als freiwillige Helfer, wenn es darum geht, das Vereinsheim oder -gelände in einem ordentlichen Zustand zu halten. Ist die Anlage von einer Kommune gepachtet und werden bauliche Maßnahmen oder solche zur Unterhaltung der Anlage nicht durch ein Fachu...

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