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LSG Bayern Urteil v. - L 3 U 333/19

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von Gemeinden tätig zu sein, verlangt, dass es sich um die Tätigkeit für ein Projekt handelt, das der Gemeinde - insbesondere als im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis obliegende Aufgabe - zuzurechnen ist.

2. Erklärungsempfänger eines Auftrages oder einer Zustimmung sind die in Anspruch genommenen Organisationen, nicht die von ihnen herangezogenen Helfer.

3. Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit schließt eine mündliche Einwilligung nicht aus.

4. Die Handlungstendenz in Richtung ehrenamtlicher Tätigkeit muss sich nicht auf eine Tätigkeit für die Gebietkörperschaft beziehen, sondern nur auf eine Tätigkeit für die privatrechtliche Organisation.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2021 S. 1299
PAAAH-78909

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Nutzungsdauer:
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LSG Bayern, Urteil v. 10.02.2021 - L 3 U 333/19

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