Verfahrensrecht | Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer BP (BFH)
Die Aufforderung der
Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen
Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist rechtswidrig (Anschluss
an
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; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die zusammen mit der Prüfungsanordnung für die VZ 2012 bis 2014 allgemein unter Verweis auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen geäußerte Aufforderung des Außenprüfers, ihm einen Datenträger zu überlassen, rechtmäßig ist.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn im Streitzeitraum 2012 bis 2014 im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung. Das FA erließ für den Streitzeitraum gegenüber der Klägerin eine Prüfungsanordnung. Zusammen mit der Prüfungsanordnung forderte der für die Außenprüfung vorgesehene Prüfer "die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU" (den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen nach dem ) zu Beginn der Betriebsprüfung an.
Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das FG gab jedoch der anschließend erhobenen Klage statt ().
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG die vor der Außenprüfung an die Klägerin gerichtete Aufforderung des FA, einen "Datenträger nach GDPdU" zu überlassen, aufgehoben hat. Die angefochtene Aufforderung des FA zur Datenträgerüberlassung ist bereits mangels hinreichender Begrenzung des Umfangs des beabsichtigten Zugriffs auf die Daten der Klägerin rechtswidrig.
Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gem. § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an ).
Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung der Rechtsprechung: ).
Anmerkung von Dr. Christian Levedag, Richter im VIII. Senat des BFH:
Der VIII. Senat des seine Rechtsprechung aus dem zur Anforderung eines Datenträgers (sog. Z3 – Zugriff) gem. § 147 Abs. 6 Satz 2, Alternative 2 AO vor Beginn einer Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern bestätigt. Der Besprechungsfall betrifft eine Partnerschaftsgesellschaft (Klägerin und Revisionsbeklagte), die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und eine Prüfungsanordnung erhielt, die in einem anderen Verfahren durch das FG und den BFH () bestätigt wurde. Zusätzlich forderte der Außenprüfer durch einen weiteren Verwaltungsakt die Aushändigung eines Datenträgers „nach den GdPdU“ an (vgl. dazu ). Diese Aufforderung war Gegenstand des Besprechungsurteils. Der VIII. Senat sah die Aufforderung zur Überlassung des Datenträgers auf der Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts als auf sämtliche Daten der Buchführung der Klägerin gerichtet und damit gegenüber einem Berufsgeheimnisträger als rechtswidrig an, da die Bezugnahme auf die GdPdU der Aufforderung keine beschränkende Wirkung beimesse. Sei die Aufforderung so zu verstehen, dass der Datenzugriff auf die nach den GdPdU für Berufsgeheimnisträger vorzulegenden Daten beschränkt werde, sei die Aufforderung ebenfalls rechtswidrig. Denn sie enthalte nicht die nach dem bei Berufsgeheimnisträgern zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Datenzugriffs notwendige Beschränkung, dass der Datenträger nur beim Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Verwaltung ausgewertet werde. Man wird sehen, ob das Senatsurteil und das dies insoweit bestätigende Besprechungsurteil nunmehr von der Verwaltung im BStBl veröffentlicht werden.
Für die Praxis wichtig ist auch die Aussage des Besprechungsurteils, dass ein im Zugriff zu weit reichender rechtswidriger Verwaltungsakt, der auf die Überlassung eines Datenträgers gerichtet ist, nicht von den Finanzgerichten und dem BFH geltungserhaltend auf den Inhalt beschränkt werden kann, in dem er zulässig hätte erlassen werden können, sondern aufzuheben ist. Soweit dies im noch anders gesehen wurde, ist die Entscheidung in diesem Punkt durch das überholt. Offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich, hat der VIII. Senat die in der Praxis streitige Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger der Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers den Einwand entgegen halten kann, der Zugriff sei unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die notwendigen Schwärzungen im verwendeten Buchführungssystem nur unter hohem zeitlichen Einsatz und zusätzlichen Kosten zu bewerkstelligen seien und in der Vergangenheit die Prüfung anhand geschwärzter Papierunterlagen habe reibungslos durchgeführt werden können.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
XAAAH-87595