BVerwG Beschluss v. - 9 B 22/20

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 B 26.19 Beschlussvorgehend VG Frankfurt (Oder) Az: 5 K 2003/17

Gründe

1Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützt ist, bleibt ohne Erfolg.

21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4a) Die Frage,

"ob durch eine Kammerentscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Wirkungen ausgelöst werden können, die zu einer Anwendung von § 79 BVerfGG führen",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der gesetzlichen Regelung und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt.

5Soweit es sich nicht um Strafurteile handelt, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen), die auf einer vom Bundesverfassungsgericht nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist allerdings nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulässig. § 79 BVerfGG gilt nach § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG entsprechend, wenn aufgrund einer Verfassungsbeschwerde ein Gesetz nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig erklärt oder eine Entscheidung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben wird, weil sie auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Dabei ist § 79 Abs. 2 BVerfGG über seinen Wortlaut hinaus nicht nur anzuwenden, wenn der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine für nichtig erklärte Norm zugrunde liegt. Er gilt vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, wenn diese Entscheidung auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm beruht oder wenn nicht die Norm selbst, sondern ihre Auslegung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb analog auch dann anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 <235> und vom - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 <64 ff.>).

6Das Berufungsurteil geht ausdrücklich davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die Verfassungswidrigkeit der Auslegung nicht von einem Senat, sondern einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts festgestellt worden ist. Darauf zielt die vom Kläger aufgeworfene Frage. Sie ist ohne Weiteres zu bejahen.

7Liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG vor, weil die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist, und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Nur eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG, also mit Gesetzeskraft, ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dem Senat vorbehalten.

8Zu den nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässigen, nicht durch § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ausgeschlossenen Kammerentscheidungen gehören insbesondere Entscheidungen, mit denen mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gerichtsentscheidungen aufgehoben werden, weil sie auf einer grundgesetzwidrigen Auslegung der ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen beruhen (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2020, § 93c Rn. 31). Dies zeigt gerade der Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom - 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, aus dem der Kläger die Rechtswidrigkeit des an ihn gerichteten Beitragsbescheids ableitet. Denn darin hat die Kammer die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bejaht und die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, sie verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG BB) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom (GVBl. I S. 294; KAG BB n.F.) in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in seiner ursprünglichen Fassung vom (GVBl. I S. 200; KAG BB a.F.) nicht mehr erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße (, 3051/14 - juris Rn. 2, 4, 33 und 39 ff.). Soweit der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht habe damit nur die Anwendung, nicht aber die Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. beanstandet, trifft dies nicht zu. Denn die verfassungswidrige rückwirkende Anwendung dieser Regelung beinhaltet zugleich ihre entsprechende grundgesetzwidrige Auslegung.

9Der Beschluss, mit dem die Kammer einer Verfassungsbeschwerde nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG stattgibt, steht nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich einer Entscheidung des Senats gleich, hat also dieselben Wirkungen wie eine Senatsentscheidung. Er bindet deshalb nicht nur nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. - juris Rn. 29; BT-Drs. 10/2951 S. 12), sondern ist der Senatsentscheidung auch hinsichtlich der sich aus § 79 BVerfGG ergebenden Entscheidungsfolgen gleichgestellt. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb in den Fällen einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, die auf einer verfassungswidrigen Auslegungsvariante beruht, nicht nur dann anwendbar, wenn die Verfassungswidrigkeit durch eine Senatsentscheidung festgestellt worden ist, sondern auch wenn diese Feststellung durch eine Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG getroffen worden ist.

10b) Die Frage,

"inwieweit ein bestehender Anfangsverdacht des Betruges (im besonders schweren Fall), ohne dass derzeit eine strafbare Handlung durch den Kläger bewiesen werden kann, wozu er schlechterdings in seiner Position als Bürger und wegen des Gewaltmonopols des Staates objektiv nicht in der Lage ist, ein Rücknahmeermessen eines verfassungswidrigen Verwaltungsaktes bereits auf Null reduziert",

verleiht der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts betrifft.

11Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG BB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO ist die Rücknahme rechtswidriger Kommunalabgabenbescheide eine Ermessensentscheidung. Daran knüpft der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage an. Der Sache nach will er geklärt wissen, ob das Ermessen in Bezug auf die Rücknahme von Beitragsbescheiden, die auf der verfassungswidrigen Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. beruhen, auf Null reduziert ist, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass der Erlass des Beitragsbescheids als Betrug strafbar ist. Die an sich bundesrechtliche Regelung des § 130 Abs. 1 AO gilt hier jedoch nur kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG BB, durch den sie in das Landesrecht inkorporiert worden ist. Sie teilt damit dessen Rechtscharakter (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 60.11 - juris Rn. 5 und vom - 8 B 39.13 - juris Rn. 4). Inwieweit die Strafbarkeit des Erlasses eines Beitragsbescheids oder ein entsprechender Anfangsverdacht das Rücknahmeermessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG BB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO auf Null reduzieren kann, ist daher eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

12c) Sollte der Kläger mit den Fragen,

ob der Anfangsverdacht eines Betruges nach § 263 StGB durch den Erlass eines verfassungswidrigen Beitragsbescheids besteht und

ob in diesem Fall hätte geklärt werden müssen, ob die Beitragserhebung strafrechtlich relevant gewesen ist,

eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen, hat dies keinen Erfolg. Denn dabei handelt es sich jeweils um Fragen des Einzelfalls, die einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich sind.

13Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung zu § 263 StGB rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage aufzeigen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war.

14Der Kläger macht lediglich geltend, das Berufungsgericht habe das Vorliegen des Betrugstatbestands zu Unrecht verneint und verkannt, dass Vorsatz bereits vorliege, wenn der Verbandsvorsteher Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beitragsbescheid verfassungswidrig sein könnte, und er dies billigend in Kauf genommen habe, was aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen hier der Fall gewesen sei.

15Die Beschwerdebegründung rügt damit nur, dass das Berufungsgericht § 263 StGB unrichtig angewandt habe. Der bloße Hinweis auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise nicht aus (stRspr, vgl. nur 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

16d) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage,

ob die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung (und damit zur Ablehnung von Staatshaftungsansprüchen), auf die das Oberverwaltungsgericht abstellt, verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sind.

17Abgesehen davon, dass es dabei nicht um eine fallübergreifende Rechtsfrage geht, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen kann, sondern um die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Entscheidungen, ist die Frage inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet.

18Sie zielt darauf ab, dass nach dem die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. nicht mehr erhoben werden durften, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (, 1 BvR 3051/14 - juris Rn. 39 ff.), der Bundesgerichtshof und das Brandenburgische Oberlandesgericht die Verfassungswidrigkeit einer Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. in solchen Fällen aber verneinen. Ihrer Ansicht fehlt es insoweit an einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. nicht anders auszulegen gewesen sei als § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. Denn nach beiden Regelungen sei für das Entstehen der Beitragspflicht nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch, sondern der des Inkrafttretens der ersten formell und materiell wirksamen Beitragssatzung maßgeblich gewesen ( III ZR 93.18 - juris Rn. 21 ff.; - juris Rn. 27 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom ausdrücklich bestätigt. Es hat festgestellt, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Auslegung des einfachen Rechts nicht an den gebunden waren und ihre Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ( - juris Rn. 9 ff.).

19e) Auch die Frage,

"ob es dem Kläger in einer Situation, die selbst das Oberverwaltungsgericht als für (ihn) hinsichtlich der Durchsetzung seiner Rechte als aussichtslos beurteilt (...), zuzumuten war, jegliche Rechtsmittel bis hin zur Verfassungsbeschwerde zu nutzen",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft wiederum die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts. Denn sie bezieht sich auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob das Rücknahmeermessen nach der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG BB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO auf Null reduziert war, weil die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheids wegen der Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes schlechthin unerträglich war.

20f) Auch die sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob bei der Beurteilung der Frage einer Ermessensreduktion auf Null § 242 BGB mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot eines Verstoßes gegen die guten Sitten verletzt wurde,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie betrifft keine Frage des revisiblen Rechts. Denn es geht dabei um die Berücksichtigung von § 242 BGB bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG BB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO. Die Heranziehung allgemeiner, dem Bundesrecht entnommener Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Landesrechts eröffnet aber nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung (stRspr, vgl. etwa 6 B 6.19 - juris Rn. 4).

21g) Schließlich ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage dargelegt,

ob angesichts der gesellschaftlichen Tragweite eine Anwendung der allein auf bestimmte Einzelfälle bezogenen Rechtsprechung zu § 130 AO in Betracht kommt.

22Im Hinblick darauf, dass § 130 AO nur aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG BB gilt, handelt es sich dabei um eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

232. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht insoweit geltend, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Geltendmachung einer Forderung nach dem Grundsatz der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr sittenwidrig sei, wenn der Gläubiger das Geleistete etwa als Schadenersatz oder aufgrund eines Staatshaftungsanspruchs zu erstatten habe. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt jedoch nur im Falle einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Betracht.

243. Schließlich kann die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

25Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Beteiligten dabei heranzuziehen (vgl. etwa 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 58), nicht dadurch verletzt, dass es zu der Frage, ob der Verbandsvorsteher vorsätzlich verfassungswidrige Beitragsbescheide erlassen hat, keine Ermittlungen angestellt und nicht auf eine Erklärung des Beklagten zu den Vorwürfen des Klägers hingewirkt hat, der Verbandsvorsteher sei durch seine Rechtsanwälte über eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Bescheide hingewiesen worden und habe diese billigend in Kauf genommen. Denn da das Oberverwaltungsgericht bereits die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB verneint hatte, kam es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf das Vorhandensein eines Vorsatzes nicht mehr an.

26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B22.20.0

Fundstelle(n):
WAAAH-87565