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Konzernbilanzrecht
Teil E: Die Schuldenkonsolidierung
I. Aufgabe der Schuldenkonsolidierung
Das Gesellschaftsrecht erkennt einen Konzern nicht als ein selbständiges Rechtssubjekt an. Vielmehr sind die einzelnen zu einem Konzern gehörenden Unternehmen rechtlich selbständig. Als solche können die zu einem Konzern gehörenden Unternehmen untereinander Rechtsgeschäfte eingehen. Diese Rechtsgeschäfte werden in den Einzelabschlüssen der konzernabhängigen Unternehmen selbstverständlich auch als solche erfaßt und ausgewiesen.
In der handelsrechtlichen
Konzernrechnungslegung hingegen wird der Konzern als wirtschaftliche Einheit
verstanden. Durch diese wirtschaftliche Betrachtung dürfen im
Konzernabschluß die Rechtsgeschäfte der einzelnen Konzernunternehmen
untereinander ebensowenig gezeigt werden wie im Einzelabschluß die
Rechtsgeschäfte erfaßt werden, die einzelne Unternehmensbereiche
einer rechtlichen Einheit miteinander eingehen. Ein Jahresabschluß
würde durch die Abbildung auch von
”Innenumsätzen”
nur unnötig
aufgebläht, ohne daß dadurch der Einblick in die wirtschaftliche
Lage verbessert würde.
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