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NWB Nr. 34 vom Seite 2494

Personelle Verflechtung bei Beteiligung minderjähriger Kinder

Gunnar Tetzlaff und Jonas Berger

Mit Urteil v.  - 11 K 1398/16 (NWB GAAAH-64315) entschied das FG Baden-Württemberg, dass die Stimmrechtsmehrheit einer über eine Erbengemeinschaft an einer Gesellschaft beteiligten Person nur angenommen werden kann, wenn diese in der Lage ist, auch in der Erbengemeinschaft ihren Willen durchzusetzen. Hiervon sei nicht allein deswegen auszugehen, weil ein Elternteil zusammen mit einem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte hält.

Im Streitfall besaß die Ehefrau ein Grundstück, welches sie an die GmbH ihres Ehemanns (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer) verpachtete. Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2010 trat die Erbengemeinschaft (bestehend aus der Ehefrau sowie den Söhnen 1 und 2 des Ehepaars) in die Gesellschafterstellung des Ehemanns ein. Hieran hielt die Ehefrau 50 % der Anteile, die beiden Söhne jeweils 25 %. Mit Gesellschafterbeschluss v.  wurde die Ehefrau zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Im Handelsregister wurde die gesamte Erbengemeinschaft mit nur einem Geschäftsanteil aufgeführt und zudem die Ehefrau als Geschäftsführerin eingetragen.

N...BStBl 1972 II S. 63

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