Erbengemeinschaft als Anteilseignerin der Betriebsgesellschaft
Zusammenrechnung der Anteile eines Elternteils und des minderjährigen Kindes
Leitsatz
1. Eine personelle Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den Besitzunternehmer ist anzunehmen, wenn dieser auf Dauer
gesehen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens der Betriebsgesellschaft beherrscht. Bei
einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist dazu erforderlich, aber auch ausreichend, dass er über eine Beschlussmehrheit im
Sinne von § 47 Abs. 1 GmbHG verfügt, wenn ihm die Geschäftsführung nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann.
2. Gehören zum Nachlass alle Anteile an einer GmbH und ist die Erbengemeinschaft in der Gesellschafterliste als Anteilseigner
eingetragen, ist innerhalb der Erbengemeinschaft eine Mehrheit der Mitberechtigten oder gar ein Einzelner zur Rechtsausübung
für alle befugt (sogenannte Lehre von der mittelbar einheitlichen Rechtsausübung); dies gilt auch im Hinblick auf die Beschlussfassung
über die Bestellung oder Abberufung des GmbH-Geschäftsführers.
3. Der Senat folgt nicht der in R 15.7 Abs. 8 Satz 3 EStR dargelegten Ansicht der Finanzverwaltung, eine personelle Verflechtung
könne vorliegen, wenn nur ein Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, zugleich zusammen mit
dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält und das Vermögenssorgerecht allein beim
beteiligten Elternteil liegt.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1770 Nr. 21 EStB 2020 S. 185 Nr. 5 ErbStB 2021 S. 72 Nr. 3 GmbH-StB 2021 S. 132 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21505 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2021 S. 2494 GAAAH-64315
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2019 - 11 K 1398/16
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.