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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1589/20

Gesetze: EStG § 70 Abs. 1 Satz 2

Kindergeld für einen Zeitraum, der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist

Leitsatz

1. Die im Jahr 2019 geltenden §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 31 EStG sind verfassungsgemäß. Einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten oder eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann das Gericht nicht erkennen.

2. Ein bei Geburt des Kindes im Jahr 2007 wegen der Gewährung von Familienleistungen in Rumänien mutmaßlich dort gestellter Antrag auf Familienleistungen wäre kein Antrag auf deutsches Kindergeld i.S. der §§ 67, 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, denn die die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierende VO Nr. 883/2004 trat erst am in Kraft, so dass eine fristwahrende Weiterleitung nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 im Jahre 2007 noch nicht in Betracht kam.

3. Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft das Erhebungsverfahren und nicht das Festsetzungsverfahren.

Fundstelle(n):
GAAAH-87284

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 28.07.2021 - 3 K 1589/20

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