Kindergeld für einen Zeitraum,
der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der
Antrag auf Kindergeld eingegangen ist
Leitsatz
1. Die im
Jahr 2019 geltenden §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 31 EStG sind verfassungsgemäß.
Einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten
oder eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann
das Gericht nicht erkennen.
2. Ein bei Geburt des Kindes
im Jahr 2007 wegen der Gewährung von Familienleistungen in Rumänien
mutmaßlich dort gestellter Antrag auf Familienleistungen wäre kein Antrag
auf deutsches Kindergeld i.S. der §§ 67, 70 Abs. 1 Satz 2 EStG,
denn die die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union koordinierende VO Nr. 883/2004 trat erst am
in Kraft, so dass eine fristwahrende Weiterleitung nach Art. 81
der VO Nr. 883/2004 im Jahre 2007 noch nicht in Betracht kam.
3. Die Vorschrift des § 70
Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft das Erhebungsverfahren und nicht das
Festsetzungsverfahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 28.07.2021 - 3 K 1589/20
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