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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 783/21

Gesetze: EStG § 70 Abs. 1 Satz 2; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 3; VO (EG) 883/2004 Art. 81; VO (EG) 987/2009 Art. 60 Abs. 3

Kindergeld für einen Zeitraum, der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der Antrag auf Kindergeld in Deutschland eingegangen ist

Leitsatz

1. Ein bei Geburt des Kindes in Rumänien mutmaßlich dort gestellter Antrag auf Familienleistungen kann nach Art. 81 oder 68 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates EG 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom bzw. Art. 60 Abs. 3 der Verordnung EG 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom nur beim Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedsländer, das heißt nur, wenn ein Bezug zum anderen Mitgliedsland besteht, ein Antrag auf deutsches Kindergeld i.S. der §§ 67, 70 Abs. 1 Satz 2 EStG sein.

2. Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft das Erhebungsverfahren und nicht das Festsetzungsverfahren.

Fundstelle(n):
GAAAI-60278

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 30.03.2022 - 3 K 783/21

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