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Ausschüttung einer organschaftlichen Kapitalrücklage
§ 17 Satz 2 Nr. 1, §§ 27 ff. KStG 1991; §§ 291, 301 AktG; § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Leitsatz:
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (gegen , DB 1990 S. 2142).
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (GmbH) hatte mit ihrer Alleingesellschafterin (B-GmbH) einen vom FA anerkannten Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die B-GmbH leistete 1991 eine Gesellschaftereinlage und beschloss anschließend außerhalb des Ergebnisabführungsvertrags die Ausschüttung dieser Einlage zuzüglich des darauf entfallenden Körperschaftsteuerguthabens. Das FA lehnte es ab, bei der Klägerin eine Körperschaftsteuer in Höhe des Minderungsbetrags festzusetzen, da eine in vertraglicher Zeit geleistete Gesellschaftereinlage bei einer Auflösung den abzuführenden Gewinn erhöhe. Das FG gab der Klage statt. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. ... 2. Auf der Grundlage des steuerrechtlich anzuerkennenden Organschaftsverhältnisses ist der Auffassung des FG beizupflichten. ... Sie widerspricht nicht...