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Keine AfA-Nachholung bei erstmaliger Bilanzierung
§ 38a AO 1977; § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5, § 36 Abs. 1 Satz 1 EStG
Leitsatz:
Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger (Inhaber eines Installateurbetriebs), der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, erwarb 1989 einen Pkw. Der Pkw wurde erstmals in der Bilanz für 1993 mit den Anschaffungskosten (ca. 55 400 DM) aktiviert und auf die Restnutzungsdauer von zwei Jahren verteilt.Das FA sah den Vorgang als Einlage zum Wert von 30 917 DM (= Teilwert) an und verteilte diesen Wert auf zwei Jahre (Restnutzungsdauer). Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Aus den Gründen:
1. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen des vom Kläger unterhaltenen Gewerbebetriebs. Dies hat gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 EStG zur Folge, dass er das Wirtschaftsgut auf der Aktivseite seiner Bilanz ausweisen muss. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagev...