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Rückstellung für Provisionsfortzahlungen an einen Handelsvertreter
§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB.
Leitsätze:
1. Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen v. - I R 15/68, BStBl II S. 581, v. - I R 39, 40/70, BStBl II S. 601, und v. - IV R 168/81, BStBl II S. 375).
2. Ein mit Ablauf des Vertretungsverhältnisses entstehender Anspruch des Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines zukünftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden soll.
Aus dem Sachverhalt:
Für die Klägerin war seit 1963 ein Handelsvertreter (W) tätig, mit dem u. a. vereinbart war, ...