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BBK Nr. 11 vom Seite 525 Fach 17 Seite 3209

Phasengleiche Vereinnahmung weiterer Gewinnausschüttungen nach einer Vorabausschüttung

§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 EStG

Leitsatz:

Hat der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende (”phasengleich”) aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist.

Aus dem Sachverhalt:

Die D-GmbH, eine Holdinggesellschaft, hatte mit Vertrag v. insgesamt 90 v. H. des Stammkapitals der A-GmbH erworben. Durch Beschluss v. erhielt sie von der A-GmbH eine Vorabausschüttung in Höhe von 6,5 Mio DM zzgl. anrechenbarer Körperschaftsteuer. Die steuerrechtliche Behandlung dieser Ausschüttung ist unstreitig. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses v. schüttete die A-GmbH für 1986 weitere 3,4 Mio DM zzgl. anrechenbarer Körperschaftsteuer an die D-GmbH aus . Die D-GmbH aktivierte den Anspruch auf die in 1987 beschlossene Gewinnausschüttung in ihrer Bilanz zum . Demgegenüber ging das FA davon aus, dass der Dividendenanspruch erst im Rahmen der Veranlagung 1987 gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei. Es erließ demgemäß geänderte Körpersc...

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