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Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft bei „unterjähriger“ Verschmelzung des Organträgers
Zugleich Kommentar zum
Wann das Merkmal der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) der Organgesellschaft in den Organträger bei einer Umwandlung erfüllt ist, darüber herrscht zwischen Beratern und Finanzverwaltung kein Einvernehmen. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, die finanzielle Eingliederung sei nur dann gegeben, wenn dem Organträger die mehrheitsvermittelnde Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen ist. Eine Übertragung im Laufe des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft („unterjährig“) wird als organschaftsschädlich behandelt. In einem Urteil aus dem vergangenen Jahr nimmt das , NWB VAAAH-65133) – im Einklang mit zahlreichen weiteren Finanzgerichten − eine aus Sicht der Steuerpflichtigen günstigere Position ein und lehnt die Randziffer Org.02 des Umwandlungssteuererlasses ab. Möglicherweise klärt der BFH die Streitfrage in dem anhängigen Revisionsverfahren I R 45/20.
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I. Problemstellung
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Das Schicksal ertragsteuerlicher Organschaften bei Umwandlungen ist seit Langem ein Zankapfel zwischen Finanzverwal...BStBl 2011 I S. 1314