Einkommensteuer | Gewinne aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen (BFH)
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X Bank aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), die sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn i. H. von 26.519 € verkaufte.
Bei dem Gold ETF handelte es sich nach dem Verkaufsprospekt der Bank um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts. Anlageziel des Fonds war es, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold abzubilden. Aus diesem Grund investierte der Fonds ausschließlich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Nach dem Verkaufsprospekt hatten die Anleger im Fall der Kündigung ihrer Fondsbeteiligung das Recht, statt der Auszahlung des Beteiligungswerts in bar eine Auszahlung in Gold als Sachauszahlung zu verlangen.
Das FA legte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF i. H. von 26.519 € erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG) der Besteuerung zugrunde.
Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machte die Klägerin geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen ().
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.
Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu ; ; ).
Anmerkung von Dr. Christian Levedag, Richter im VIII. Senat des BFH:
Der VIII. Senat hat mit Urteil vom () seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Veräußerung steuerbarer Kapitalanlagen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von der Veräußerung eines verbrieften Sachleistungsanspruchs, der nur unter §§ 22, 23 EStG fällt, bei Investitionen in Gold abgegrenzt. Zuletzt hatte der VIII. Senat im Urteil vom () zu handelbaren Inhaberschuldverschreibungen (Goldzertifikaten) Folgendes entschieden: Der Gewinn aus dem Handel an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen sei jedenfalls dann nicht gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG oder bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr gemäß § 23 EStG steuerpflichtig, wenn diese einen Anspruch auf die Lieferung physischen Goldes vermittelten und den aktuellen Goldpreis abbildeten. Dies gelte auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei Kündigung der Inhaberschuldverschreibungen statt der Lieferung des Goldes die Auszahlung aus der Veräußerung des für ihn hinterlegten Goldbestands verlangen könne.
Das BFH – Urteil VIII R 15/18 betrifft die Veräußerung eines Investmentanteils an einem schweizerischen Goldfonds (ETF). Hier gelten andere Grundsätze. Der Veräußerungsgewinn ist nach den Regelungen des InvStG (im Streitfall gem. § 19 Abs. 3 InvStG 2004 i. V. mit § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG) zu besteuern, auch wenn der Fonds ausschließlich in Gold investiere, das Fondsvermögen durch hinterlegte Goldbestände gesichert sei und der Anleger statt der Auszahlung des Rücknahmepreises dessen Erfüllung durch die Lieferung von Gold verlangen könne. Die durch die Stellung als Anteilsinhaber des Fonds vermittelten Rechte hätten der Klägerin keinen Sachlieferungsanspruch auf das dem Fondsvermögen zuzuordnende Gold verschafft. Zwar habe die Klägerin verlangen können, dass ihr Geldzahlungsanspruch aus der Veräußerung des Fondanteils bei Rückgabe des Anteils an den Fonds an Erfüllungs statt im Wege der Geldzahlung durch die Lieferung von Gold erfüllt wird. Dieses Recht ist nach der Entscheidung des BFH aber keinem verbrieften Sachlieferungsanspruch wie im Fall des Goldzertifikats gleichzusetzen. Zudem habe die Klägerin im Besprechungsfall aufgrund der Höhe ihres Anspruchs keine Lieferung des Goldes verlangen können, da dies nur in bestimmten Stückelungen möglich gewesen sei. Der BFH hat damit im Besprechungsurteil die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, da bereits das FG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hatte.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
SAAAH-87147