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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13030/17 EFG 2018 S. 1550 Nr. 18

Gesetze: EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2, EStG 2015 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG 2015 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Veräußerung der Beteiligung eines Fondanlegers an einem Gold-ETF: Steuerpflicht als „Kapitalforderung” i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG trotz des Wahlrechts des Anlegers zum Erhalt einer physischen Goldlieferung anstelle der grundsätzlich vorgesehenen Barauszahlung

Leitsatz

Auch wenn der Anleger bei einem Gold-Exchange Traded Funds (ETF) im Falle der Veräußerung seiner Fondsbeteiligung das Wahlrecht hat, statt der prinzipiell vorgesehenen Auszahlung des Beteiligungswertes in bar eine wertgleiche Auszahlung in Gold als so bezeichnete Sachauszahlung verlangen zu können, stellt die Fondsbeteiligung des Anlegers eine auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2015 zu versteuernde Kapitalforderung dar (Abgrenzung zu und VIII R 4/15).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1550 Nr. 18
QAAAG-90599

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2018 - 13 K 13030/17

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