Erbschaftsteuer | Gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens (BFH)
Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist war A. Mit Vertrag vom war ein Grundstück (Betriebsgrundstück) an die TK-GmbH zu betrieblichen Zwecken verpachtet worden. Seit Gründung der Klägerin gehörte das Betriebsgrundstück zu ihrem Betriebsvermögen und stellte dort den Hauptvermögenswert dar. Die TK-GmbH wurde im Jahr 2008 durch Formwechsel in die TK-KG umgewandelt. Alleiniger Kommanditist war A. Einzelvertretungsbefugte Komplementärin ohne Kapitaleinlage war die TV-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Einzelvertretungsbefugte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der TV-GmbH waren A und sein Sohn. Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks wurde zwischen der Klägerin und der TK-KG fortgesetzt.
Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom übertrug A einen Teil-Kommanditanteil an der TK-KG i. H. von 95 % auf seinen Sohn.
A verstarb im Jahr 2012. Alleinerbin war seine Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten A und seine Ehefrau durch Vermächtnis verfügt, dass der "gesamte an" die TK-KG "verpachtete […], betrieblich genutzte […] Grundbesitz" auf ihren Sohn übergehen sollte. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug die Ehefrau im November 2012 alle Anteile an der Klägerin und die noch nicht in seinem Eigentum befindlichen Anteile an der TK-KG auf den Sohn.
Streitig ist, wer an einem Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 2a ErbStG zu beteiligen ist und ob ein zur Nutzung überlassenes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren oder es dem nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnen ist.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG a.F. stellte das FA den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sowie die Ausgangslohnsumme fest. Feststellungsbeteiligte i. S. des § 154 BewG 2012 waren die Klägerin und der Sohn. Nach einer Außenprüfung wurde der Feststellungsbescheid zweimal geändert. Der Änderungsbescheid bezeichnete als Feststellungsbeteiligte wiederum die Klägerin und den Sohn.
Einspruch und Klage blieben erfolglos ().
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass nur die Klägerin und der Sohn am Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. sind. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass es sich bei dem Betriebsgrundstück um Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. handelt. Die Voraussetzungen der Rückausnahmen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b ErbStG a.F. liegen nicht vor.
Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.
Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. stellte das örtlich zuständige Finanzamt die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und des jungen Verwaltungsvermögens i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Im neuen, seit geltenden ErbStG findet sich die entsprechende Regelung in § 13b Abs.10 ErbStG. Dort sind noch weitere gesonderte Feststellungen aufgelistet, z. B. über die Anzahl der Beschäftigten, die Höhe der Ausgangslohnsumme, die Höhe der Finanzmittel oder der jungen Finanzmittel. Diese Feststellungen sind für die Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens relevant.
Geht nun steuerbegünstigtes Betriebsvermögen vollständig auf einen Vermächtnisnehmer über, sind die dafür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ihm gegenüber gesondert festzustellen (vgl. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Der Erbe ist an diesen Feststellungsverfahren nicht zu beteiligen. Die Feststellungen sind für seine Beststeuerung nicht von Bedeutung, denn er kann die Steuerbegünstigung nicht in Anspruch nehmen. Dem Erben gegenüber ist zwar der Wert des Betriebsvermögens gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG). Dabei handelt es sich jedoch um eine von den o.g. Feststellungen zu unterscheidende Feststellung. Die unterschiedlichen gesonderten Feststellungen sind jeweils eigenständig im Einspruchs- und Klageverfahren überprüfbar, auch wenn sie in der Praxis häufig in einem Bescheid zusammengefasst werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
EAAAH-87143