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Rückstellung für eine im Strafverfahren drohende Verfallsanordnung
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; §§ 73, 73a StGB
Leitsatz:
Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Aus dem Sachverhalt:
Die beiden Kläger wurden wegen gemeinschaftlichen Handels und Besitzes einer
erheblichen Menge Kokains
rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Strafgericht ordnete auch den
Verfall des Wertersatzes
aus dem Kokaingeschäft an (300 000 DM), wobei auf den Erlösen lastende Steuern nicht in Abzug gebracht wurden. Das FA erließ einen Gewinnfeststellungsbescheid, dem die Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt wurden. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision begehrte der Kläger nunmehr den
gewinnmindernden Abzug des für verfallen erklärten Betrags.
Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
1. . . . 2.
Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach de...