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Ausgleich eines Jahresfehlbetrags im Vertragskonzern
Leitsätze:
Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags entsteht am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft. Er wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger, Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der L. Vertriebs-GmbH, nimmt die Beklagte, eine GmbH, aufgrund des zwischen beiden Gesellschaften am geschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
als herrschendes Unternehmen auf
Ausgleich des Verlustes
in Anspruch, den die Gesamtvollstreckungsschuldnerin im Geschäftsjahr 1993 erwirtschaftet hat und der nach seiner Behauptung 1 493 049,69 DM beträgt.
Nachdem die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im März 1994 an den Mitgesellschafter veräußert hatte, haben beide Gesellschaften den Unternehmensvertrag durch Vereinbarung vom mit Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlun...