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Rückstellungsverbot für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geldbußen)
§ 5 Abs. 1 EStG 1987; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 und 4, § 52 Abs. 5a EStG 1990 i. d. F. des StÄndG 1992; § 249 Abs. 1 HGB
Leitsätze:
Eine Rückstellung darf in der Steuerbilanz nicht gebildet werden, wenn ein steuerliches Abzugsverbot (hier: gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG für Geldbußen) besteht. Läßt das Abzugsverbot Ausnahmen zu (hier: gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils), müssen die Voraussetzungen dafür am Bilanzstichtag objektiv vorliegen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin bildete in ihrer Steuerbilanz zum eine Rückstellung in Höhe des Abschöpfungsbetrags der gegen sie festgesetzten Geldbuße. Sie machte geltend, das Bundeskartellamt habe mit dieser Buße den durch die Gesetzesverstöße erlangten wirtschaftlichen Vorteil abgeschöpft und dabei die darauf entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht abgezogen. Das FA folgte dem nicht; die Klage (EFG 1997 S. 1300) blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend geurteilt. Die von der Klägerin begehrte Rückstellung durfte im Streitjahr nicht gebildet werden.
1. Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Allerdings ist bei dem steuerlichen Ansatz...