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BBK Nr. 19 vom Seite 919 Fach 17 Seite 3135

Schätzung von Garantierückstellungen

- Berücksichtigung risikoerhöhender Umstände -

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB

Leitsätze:

Garantierückstellungen sind im Regelfall anhand der Erfahrungswerte in der Vergangenheit zu bewerten. Die Feststellung dieser Erfahrungswerte ist eine dem FG obliegende Tatsachenfeststellung.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, eine 1968 gegründete GmbH mit Sitz in Berlin, bildete in den Streitjahren jeweils Garantierückstellungen in Höhe von 5 % des Umsatzes. Das FA hielt Rückstellungen in Höhe von 0,5 % des Jahresumsatzes für angemessen. Die Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg (EFG 1998 S. 688).

Nach Auffassung des BFH war die Revision in vollem Umfang zulässig. Auch wenn das FG der Streitsache nur im Zusammenhang mit der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich im Revisionsverfahren auch gegen den nach ihrer Auffassung zu niedrigen Ansatz der Garantierückstellungen zu wenden.

Aus den Gründen:

Hinsichtlich der Höhe der Garantierückstellungen ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist an die Schätzung des FG gebunden, da es sich insoweit um...BStBl 1997 II S. 740

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