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BBK Nr. 12 vom Seite 559 Fach 17 Seite 3123

Benennung der Empfänger von Betriebsausgaben

§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Leitsätze:

1. Das Verlangen des FA, die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben genau zu benennen, ist auch bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen jedenfalls in bezug auf diejenigen Empfänger rechtmäßig, bei denen nicht geringfügige Steuerausfälle zu befürchten sind.

2. Bei der Bemessung des als Betriebsausgaben nicht abziehbaren Betrags sind die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse der Empfänger zugrunde zu legen.

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger erzielte Einkünfte aus einem Schrotthandel und rechnete mit seinen Lieferanten im Gutschriftsverfahren ab. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Lieferanten z. T. nicht unter den angegebenen Adressen zu ermitteln waren. Da der Kläger der Aufforderung zur Benennung der Zahlungsempfänger nur teilweise nachkam, schloß das FA neun Gutschriften (jeweils mehr als 1 500 DM) vom Betriebsausgabenabzug aus. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Aus den Gründen:

1.  . . .  Zweck der Vorschrift des § 160 AO 1977 ist, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, daß der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einna...BStBl 1998 II S. 51

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