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BBK Nr. 6 vom Seite 261 Fach 17 Seite 3115

Grenzen der phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen

§ 4 Abs. 1, § 15 EStG.

Leitsatz:

Die Besitzgesellschaft ist nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluß der ausschüttenden Betriebsgesellschaft nach dem der Besitzgesellschaft festgestellt worden ist.

Aus dem Sachverhalt:

Zwischen der Klägerin zu 1 (GmbH & Co. KG) und der G-GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung , und die Kläger zu 2 und 3 sind jeweils zu 50 v. H. beteiligt. Die Satzung der G-GmbH sah u. a. bei der Gewinnverwendung vor, daß, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, eine Gewinnthesaurierung erfolgt. Der Jahresabschluß der Klägerin zu 1 wurde am und der der G-GmbH am festgestellt; dabei wurde eine Gewinnausschüttung der G-GmbH i. H. von 1 Mio DM beschlossen. Während die Klägerin zu 1 die Gewinnausschüttung im Jahr 1990 erfaßte, war das FA der Meinung, die Ausschüttung sei bereits 1989 zu erfassen. Das FG gab der Klage statt. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

1. Ansprüche auf Gewinne (Dividen...

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