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Überblick über einige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, insbesondere Bestechungsgelder
I. Einführung
Nach § 4 Abs. 5 EStG werden zahlreiche Betriebsausgaben zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben umqualifiziert; sie dürfen somit den Gewinn nicht mindern. Hintergrund der Abzugsbeschränkungen ist das objektive Nettoprinzip. Um systemwidrige Auswirkungen zu vermeiden, z. B. die Gefahr des Ausfalls der Besteuerung bei Dritten (§ 160 AO) oder die Berührung der privaten Lebenssphäre des Stpfl. (§ 12 EStG), wird dieses Prinzip allerdings durchbrochen, was nach der Rechtsprechung bei „Vorliegen wichtiger Gründe“ gerechtfertigt ist (vgl. , NWB OAAAA-96613, BStBl 1999 II S. 658 ff.; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 4 Rz. 521). Die nichtabziehbaren Betriebsausgaben erhöhen den Gewinn außerhalb der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG, sind gleichwohl als Betriebsausgaben, nicht aber als Entnahmen anzusehen (so Loschelder, in: Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 4 Rz. 521).