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Insolvenzverfahren | Festsetzungsfrist läuft während des Insolvenzverfahrens weiter (FG)
Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt.
Zunächst lässt der Wortlaut des § 171 Abs. 13 FGO den Schluss zu, dass die Festsetzungsfrist während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich weiterläuft. Danach muss eine Forderung vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Insolvenzverfahren angemeldet werden, damit die Festsetzungs...