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Korrespondierende Bilanzierung von Sondervergütungen bei einer Mitunternehmerschaft
Leitsätze:
Der ”Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft” wird bei Sondervergütungen einer PersGes an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, daß die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird.
Aus dem Sachverhalt:
An der Klägerin (KG) war L als Komplementär bzw. später als
Kommanditist beteiligt. Außerdem war L von 1951 bis zu seinem Eintritt in
den Ruhestand () Geschäftsführer der
Klägerin. Für diese Tätigkeit hatte die Klägerin L eine
Versorgungszusage
erteilt. Das FA lehnte es ab, für diese Zusage eine
gewinnmindernde Pensionsrückstellung
zum zuzulassen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Aus den Gründen:
1. . . . 3.
Unabhängig davon, in welcher Höhe die Klägerin eine
Rückstellung für die Pensionsverpflichtung bilden durfte, hat das FG
die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Rückstellung in der
Steuerbilanz der Gesellschaft hat
keine entsprechende Minderung des Gesamtgewinns
der Mitunternehmers...