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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Kfz nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG
Leitsätze:
1. Bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen ist unter ”betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG der Zeitraum der Nutzbarkeit eines WG unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung zu verstehen.
2. Für die Schätzung der Nutzungsdauer ist regelmäßig von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich das WG technisch abnutzt. Eine hiervon abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer kommt nur in Betracht, wenn das WG erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos wird. Ist ein WG im Betrieb zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar, lassen sich aber durch Veräußerung erhebliche Erlöse erzielen, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Daher können zur gewerblichen Vermietung bestimmte Kfz, die regelmäßig nach zwei- bis dreijähriger Nutzung zu einem die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigenden Preis veräußert werden, nicht in drei Jahren abgeschrieben werden.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger betreibt seit 1978 ein Autovermietungs- u...