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BBK Nr. 8 vom Seite 407 Fach 28 Seite 1099

Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlußprüfung

- Stellungnahme HFA 7/1997 des IDW -

(1)  Im Fachgutachten 1/1988 (WPg 1989 S. 9 ff.) wird festgestellt, daß die Abschlußprüfung ihrem Wesen nach nicht darauf ausgerichtet ist, strafrechtliche Tatbestände und außerhalb der Rechnungslegung begangene Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und aufzuklären. Allerdings enthält das Fachgutachten auch die Verpflichtung des Abschlußprüfers, im Rahmen der Prüfungsplanung, der Prüfung des internen Kontrollsystems und bei der Auswahl der Prüfungshandlungen die Möglichkeit von betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen.

(2)  Die vorliegende Stellungnahme erläutert und vertieft die im Fachgutachten 1/1988 (a. a. O.) enthaltenen Überlegungen, wie der Abschlußprüfer das Risiko von falschen Angaben im Abschluß, in der Buchführung und in deren Grundlagen zu berücksichtigen hat.

I. Grundlagen

(3)  Ein Abschluß kann falsche Angaben (fehlerhafte oder vorschriftswidrig unterlassene Angaben) enthalten, die auf Fehler oder Täuschungen, aber auch auf Vermögensschädigungen oder sonstige Gesetzesverstöße zurückzuführen sind.

(4)  Zu den Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Stellungnahme gehören

  • als ”Fehler” unbeabsichtigt falsche A...

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