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Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung
Absetzungsbeträge für Kinder unter Berücksichtigung von Partnereinkommen nach Gesetzesänderung
Bereits in der bislang geltenden Fassung des § 240 Abs. 5 SGB V (i. V. mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands) war vorgesehen, dass bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners (nachfolgend: Partner) zu berücksichtigen ist. Dabei wurden Absetzungsbeträge aber nur für „gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder“ berücksichtigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat zu einem Umdenken und zu einer Gesetzesänderung geführt, die sich der Rechtsanwender wegen einer gewissen Unübersichtlichkeit allerdings schrittweise erschließen muss.
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I. Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
[i]Bisherige RechtslageAbsetzungsbeträge wurden bisher nur berücksichtigt, wenn Kinder entweder familienversichert waren oder nur deshalb nicht familienversichert waren, weil der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V anzuwenden war. Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht versichert,
„wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse is...