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Keine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften durch das MoPeG?
In der Sitzung am hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) verabschiedet. Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom wurden nur wenige Modifizierungen vorgenommen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am keinen Einspruch erhoben. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom ist das Datum des Inkrafttretens des überwiegenden Teils des MoPeG um ein Jahr auf den verschoben worden. Im Beitrag wird auf die im neu verabschiedeten MoPeG manifestierte Abkehr vom Gesamthandsprinzip näher eingegangen. Es wird die Frage erörtert, ob es durch die Abkehr vom Gesamthandsprinzip zu einer Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften kommt. Abschließend werden Beraterhinweise gegeben.
Einordnung
Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient. In den am in Kraft tretenden §§ 713 BGB n...